RECHTLICHES

AGB

Allgemeine Geschäftsbedinungen

Die Vertragsbedingungen sollen für Auftraggeber/Verwerter und Designer die Grundlage für eine ersprießliche Zusammenarbeit bilden, die im kreativen, künstlerischen Bereich weit mehr als auf sonstigen geschäftlichen Gebieten Voraussetzung für zufriedenstellende Arbeitsergebnisse ist. Aus diesem Grund sind Definitionen und Erläuterungen bei jenen berufsspezifischen Zusammenhängen eingefügt, die über den Rahmen allgemeiner kaufmännischer Gepflogenheiten hinausgehen.

1. Urheberschutz und Nutzungsrechte

1.1 Regelfall: das Auftragswerk

Der einem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.

1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Designers sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3 Ohne Zustimmung des Designer dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.

1.4 Die Werke des Designer dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/ Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.

1.5 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Designers.

1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Designers.

1.7 Über den Umfang der Nutzung steht dem Designer ein Auskunftsanspruch zu.

2. Honorar

2.1 Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung: Für diese Leistung berechnet der Designer a) das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit, b) das Werkzeichnungshonorar.

2.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet der Designer ein Abschlagshonorar.

2.3 Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Designer.

2.4 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.

2.5 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

2.6 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der Designer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

2.7 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.

3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden die entstehenden Kosten und Spesen berechnet.

3.4 Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithographie, Druckausführung, Versand) nimmt der Designer nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in diesen Namen und auf dessen Rechnung vor.

3.5 Soweit der Designer auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerter Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter den Designer von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

3.6 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr

4.1 An den Arbeiten des Designers werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.

4.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den Designer zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

4.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.

4.4 Tritt der Verkäufer in Vorleistung, behält er sich bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

5. Korrektur und Produktionsüberwachung

5.1 Vor Produktionsbeginn sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.

5.2 Die Produktion wird vom Designer nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist der Designer ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

6. Haftung

6.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird vom Designer nicht übernommen: gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.

6.2 Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

6.3 Soweit der Designer auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

6.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Designer, stellt er ihn von der Haftung frei.

6.5 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des Designers nicht ausgeschlossen.

7. Belegexemplare

Von vervielfältigten Werken sind dem Designer mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlasen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.

8. Gestaltungsfreiheit

8.1 Für den Designer besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

8.2 Die dem Designer überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.

9. Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Designers.

10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

11. Angebot

11.1 Angebote sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, unverbindlich. Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn diese von Ideenzone schriftlich bestätigt wurden.

11.2 An zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfe usw. behält sich ideenzone das Eigentum- und Urheberrecht vor; diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänlich gemacht werden oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind die kundenindividuell erstellten Unterlagen unaufgefordert und andere Unterlagen nach Aufforderung zurückzusenden oder zu löschen.

12. Folienbeschriftungen

12.1 Wir beschriften mit hochwertigen Folien.

12.2 Haltbarkeit, Wiederablösbarkeit sind aus dem Datenblatt der verwendeten Folie zu entnehmen, sie sind an den jeweilige Zweck und der geographischen Lage, Orientierung (Horizontal/Vertikal) und der Pflege der Verklebung gebunden.

13. Widerrufsrecht

13.1 Angebote sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, unverbindlich. Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn diese von Ideenzone schriftlich bestätigt wurden.

13.2 Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen: Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Ebenso Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden.

Kraichtal 2019

Kornelia Altdörfer